Startseite Agb

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 24.06.2014

1. Allgemein

Der Vermieter stellt das Mietgut ausschließlich aufgrund nachfolgender Mietbedingungen zur Verfügung. Geschäftsbedingungen des Mieters widerspricht der Vermieter ausdrücklich. Sie verpflichten den Vermieter nur, wenn der Vermieter sich ausdrücklich und schriftlich mit Ihnen einverstanden erklärt.

2. Mietpreise

Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste und gelten pro Stück und Mietdauer ab Liesborn. Grundsätzlich ist die Anlieferung der Mietobjekte kostenfrei. Ab einer Strecke von 20km wird zusätzlich für jeden ab 20km gefahrenen Kilometer eine Mehrkostenpauschale von 0,30 € berechnet.

3. Mietzeitraum

Das Mietgut wird für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Die Preise gelten für eine Mietdauer von 1-4 Tagen, sofern keine andere Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter getroffen worden. Die Anlieferung und Abholung der Ware erfolgt nach Absprache.

4. Lieferung und Abholung von Mobiliar

Die Auslieferung aller Aufträge erfolgt so rechtzeitig, dass das Mietgut zu Beginn der Veranstaltung zur Verfügung steht. Der Vermieter kann für verspätete Lieferung basierend auf höhere Gewalt nicht haftbar gemacht werden. Die Anlieferung des Mietgutes erfolgt zu ebener Erde hinter die erste Tür. Für die Anlieferung des Mietgutes ist eine LKW taugliche Zufahrt notwendig sowie ein Tor mit einer Mindestbreite von 1,0m. Ist eine derartige Anlieferung/Abholung nicht möglich (z.B. Bodenoberfläche nicht befahrbar, Anfahrt zu schmal, geparkte Fahrzeuge behindern, Mietgut steht nicht abholbereit,...) so ist der Vermieter berechtigt, die extra anfallenden Be- und Entladekosten dem Mieter zu berechnen. Der Mieter hat das Mietgut unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Haftung des Vermieters erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit des Mietguts.

5. Transport, Auf- und Abbau von Zelten

Die genaue Aufstellfläche ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Evtl. Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten. Der Zeltbauplatz muss für die Montage gut zugänglich sein. Der Mieter steht dafür ein, dass das betreffende Gelände am Tag, der für die Anlieferung, Montage, Demontage und Abholung des Mietobjekt vereinbarten Termin frei, geräumt und gut zu befahren ist. Alle notwendigen Maßnahmen gehen vollständig zulasten des Mieters. Des Weiteren hat der Mieter an den Vereinbarten Auf- sowie Abbauterminen, eine Ausreichende Anzahl von geeigneten Personen zur Unterstützung unseres Personals, zu stellen. Die Anzahl der Personen wird dem Mieter bei der Platzbegehung bzw. telefonisch im Vorfeld mitgeteilt. Bei evtl. Verzögerungen die darauf zurück geführt werden können, das eine nicht ausreichende Anzahl von Personen zur Verfügung stehen oder das die zur Verfügung stehenden Personen nicht geeignet sind unser Personal bei den Arbeiten zu unterstützen, berechnen wir den durch die Verzögerung entstandenen Stundenlohn zu lasten des Mieters. Schäden am Gelände, Leitungen oder anderen Gegenständen auf oder im Boden infolge der Montage gehen zulasten des Mieters. Werden die Auf- und Abbauarbeiten durch, vom Vermieter nicht zu vertretende, Verzögerungen beeinträchtigt, haftet der Mieter für Kosten des Mehraufwandes bzw. der Wartezeit. Die Zelte werden nur mit einem vom Vermieter zur Verfügung gestellten Team oder Richtmeister auf- und abgebaut. Sollte das Zelt vom Mieter abgebaut werden, so müssen wir das Material auf Vollständigkeit und Schäden kontrollieren. Dieser Zeitaufwand wird im Stundenlohn berechnet. Sind im Aufbaugelände stärkere Unebenheiten bzw. Gefälle vorhanden, so hat der Mieter kostenlos sowohl für evtl. nötige Unterbaumaterialien, als auch für ordnungsgemäß gesicherte Eingänge ( sofern diese höher als 20 cm oder 1 Stufe liegen ) zu sorgen. Der Untergrund muss fest und tragf%aumlhig sein. Transportmaterial und Leertransportbehälter müssen in unmittelbarer Bauortnähe gelagert werden können. Falls dies nicht möglich ist, müssen zusätzliche Kosten für anderweitige Zwischenlagerung in Rechnung gestellt werden. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Verspannungen lockern, lösen oder andere unvorhergesehene Schäden entstehen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu informieren und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen selbst einzuleiten, um Schäden möglichst gering zu halten. Die Dachplanen sind von Schnee und Eis freizuhalten, ggf. ist das Zelt zu heizen. Für alle anderen Schäden haftet der Mieter ( Vandalismus, mutwillige Beschädigung, Diebstahl ). Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter, mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherheitsmaßnahmen, zu denen er verpflichtet ist, keine Veränderungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter das Mietgut dem Vermieter im ortungsgemäßen Zustand zu übergeben. Dabei sind evtl. Beschädigungen in einem gemeinsamen Protokoll aufzunehmen und vom Vermieter und Mieter zu bestätigen. Der Mieter hat das Mietgut unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Haftung des Vermieters erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit des Mitguts. Der Mieter hat den ihm ausgehändigten Lieferschein auf seine Richtigkeit zu überprüfen und zu unterschreiben. Ist dies nicht der Fall, so erkennt er stillschweigend alle auf dem Lieferschein angegebenen Leistungen wie z.B. Arbeitsstunden, gelieferte Mengen usw. an. Das gleiche gilt bei der Rücknahme. Bei Eintritt von höherer Gewalt haftet der Vermieter weder für Nichterfüllung noch für Verzug.

6. Reinigung

Der Mieter hat das Mietgut sorgfältig zu behandeln. Bei extremer Verschmutzung ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Reinigungskosten dem Mieter nachträglich in Rechnung zu stellen. Mietgut aus Stoff (Tischdecken, Hussen, Dekostoffe, Sitzkissen) ist nach Gebrauch dem Vermieter trocken zu übergeben. Mietgut aus Stoff gilt als nicht mehr nutzbar bei Verschmutzung z.B. durch Kaugummi, Löcher jeglicher Art und wird dem Mieter zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

7. Haftung und Schadenersatz Veranstaltungsgegenstände, Zelte und Mobiliar

Bei Verlust oder Beschädigung des Mietgutes haftet der Mieter. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, sowie für Brand-, Sturm-, Gewitter-, Hagel-, Wasser-, Einbruchdiebstahl-, Diebstahl- und Vandalismus Schäden hat der Mieter die Reparaturkosten zu erstatten. Bei reparaturfähigen Beschädigungen, sofern diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und in anderen Fällen wird dem Mieter der Wiederbeschaffungswert berechnet. Der Mieter darf an dem Zustand der ihm übergebenen Zelte keine bautechnischen Änderungen vornehmen. Der Mieter hat sich, von der Übergabe des Mietobjektes bis zur Rücknahme durch den Vermieter, zu jedem Zeitpunkt über die örtliche Wetterverhältnisse zu informieren und bei drohenden Unwettern rechtzeitig und unverzüglich den Vermieter in Kenntnis zu setzen. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge zu schließen und das Zelt notfalls von Personen räumen zu lassen. Drohen oder entstehen Schäden am Zelt hat der Mieter alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Sollte es im Falle der Missachtung zu Schäden kommen, haftet der Mieter für Folgeschäden z.B. durch den Ausfall der Zelte ,den entstandenen Mehraufwand, sämtliche entstandene Schäden an Zelten, Mobiliar sowie Licht und Tontechnik und hat alle eventuell daraus resultierenden Kosten zu tragen. Der Vermieter haftet weder dem Mieter noch einem Dritten gegenüber für Nässeschäden durch Eindringen von Regen, Hagel oder Schnee, die an den vom Mieter oder einem Dritten im Zelt gelagerten Sachen entstehen. Im Winter ist das Mietobjekt regelmäßig vom Schnee zu befreien und zu beheizen. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schäden durch eventuell erforderliche Reinigungs- und Sanierungsmaßnahmen. Der Mieter hat für eine angemessene Bewachung des Mitobjekts Sorge zu tragen. Das Bekleben und Beschriften des Mietmaterials ist nicht erlaubt. Kosten, die durch Reinigung und Erneuerung des Materials entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. In den Zelten dürfen keine offenen Feuerstellen errichtet werden, wie z.B. Holzkohlegrill Feuerschalen oder Fackeln. Erdnägel: Das Schlagen von Erdnägeln geschieht auf Verantwortung des Mieters. Für Schäden, die durch das Schlagen von Erdnägeln entstehen (z.B. an Pflastersteinen) übernimmt der Vermieter keine Haftung. Für die Instandsetzung ist der Mieter zuständig. Sollten bei Arbeitsbeginn entsprechende Erdleitungspläne f&auumlr Kabel und Leitungen aller Art (z.B. Strom, Gas, Pipeline, Wasser, Abwasser, Fernwärme usw.) nicht vorgelegt werden, so willigt der Mieter stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und haftet im Schadensfall für Leistungs- und Folgeschäden. Der Mieter haftet in voller Höhe für Schäden die beim Auf- oder Abbau des Mietobjektes entstehen.

8. Versicherung

Das Mietgut ist nicht versichert. Die Haftung beginnt mit der Übernahme des Mietgutes durch den Mieter. Dem Mieter wird der Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich der Zeiten für den Auf- und Abbau empfohlen.

9. Fehlmengen, Bruch, Beschädigung

Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten. Der Mieter haftet für Beschädigung des Materials (z.B. durch Absägen, Einschlagen von Nägeln, Beschädigung durch Feuerwerkskörper,...). Starke Verschmutzungen des Fußbodens und der Planen z.B. durch selbstverlegte Teppichböden, Aufkleber und Fett werden im Stundenlohn auf Kosten des Mieters beseitigt. Dies gilt auch für das Mobiliar. Der Mieter trägt die Verantwortung für gemietete Gegenstände von der Übernahme bis zur Rückgabe. Die Rücknahme/Abholung erfolgt unter Vorbehalt. Exakte Bruch und Fehlmengen können erst nach dem erfolgtem Rücklauf der Ware beim Vermieter ermittelt werden. Eine Nachbestellung für verschmutzte Artikel behalten wir uns vor.

10. Urheberrecht

Der Vermieter behält sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen Mietmaterial des Vermieters steht, zu Marketingzwecken des Vermieters Fotoproduktionen, Videoaufnahmen usw. zu machen.

11. Rücktritt

Der Rücktritt vom Vertrag ist bis zu 30 Tagen vor Mietbeginn möglich. Bei Stornierung in dem Zeitraum bis 15 Tagen berechnen wir 50% des Mietpreises. Bei Stornierung zwei Tage vor Mietbeginn berechnen wir 100% des Auftragswertes.

12. Zahlungsbedingungen

Der Mietpreis für Dienstleistungen ist innerhalb von 10 Tagen ohne jeglichen Abzug zu zahlen. Wir behalten uns vor, eine Anzahlung von bis 80% des Auftragswertes 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug k&oumnnen weitere Leistungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig gemacht und Verzugszinsen berechnet werden. Verzugszinsen werden automatisch nach 30Tagen im Rahmen der Bedingungen § 288, Abs1, Satz1 BGB berechnet.

13. Erfüllungsort, Schlussbestimmungen

Erfuumlllungsort für beide Vertragsteile ist Liesborn. Gerichtsstand ist Beckum. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Webdesign by Network Consulting - Kevin Rüttgers

www.Nc-NRW.de

Peters Zelte

Peter Eickerling

Benninghauser Str. 2

59329 Liesborn

Tel.: 0170 88 94 84 5